Oldtimerversicherung

Die Durchsetzung von Ansprüchen rund um Ihren Oldtimer erfordert neben der versicherungsrechtlichen und zivilrechtlichen Spezialisierung auch ein ausgeprägtes Verständnis für die technischen und wirtschaftlichen Besonderheiten des Oldtimer-Hobbys. Als Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, der in seiner Freizeit unter anderem selbst an seinem Oldtimer „schraubt“, kann ich jedem Oldtimer-Liebhaber in allen damit verbundenen rechtlichen Problemen gleichermaßen technisches Verständnis, Fachkenntnis und Begeisterung für die Materie bieten.

Unter dem Begriff der Oldtimerversicherung werden die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung für Oldtimer zusammengefasst. Grundsätzlich handelt sich dabei um die aus der Kraftfahrtversicherung bekannten Versicherungsverträge. Insbesondere im Bereich der Vollkaskoversicherung werden jedoch bei der Oldtimerversicherung Besonderheiten berücksichtigt, die mit dem Alter der versicherten Fahrzeuge und der damit vom gewöhnlichen PKW abweichenden Nutzungsgewohnheiten Rechnung tragen.

Viele Versicherer bieten als Oldtimerversicherung bezeichnete Sondertarife in der Kfz-Versicherung an. In der Kfz-Haftpflichtversicherung zeichnen diese sich vor allem dadurch aus, dass die Prämien nicht, wie sonst üblich, nach einem Schadensfreiheitsrabatts-System berechnet werden. Die Prämien werden teilweise gestaffelt nach Alter, PS-Leistung oder Zustandsnote und Wert des Fahrzeugs berechnet. Meist sind die Prämien für die Haftpflichtversicherung deutlich günstiger als bei jüngeren Pkw. Dies hängt damit zusammen, dass in der Oldtimerversicherung regelmäßig strikte Jahreshöchstlaufleistungen vereinbart werden. Die meisten Oldtimerversicherungsverträge sehen vor, dass das Fahrzeug max. 8.000-10.000 km pro Jahr bewegt wird.

Wichtigste Besonderheit allem in der Vollkaskoversicherung für Oldtimer ist die oft von der gewöhnlichen Vollkaskoversicherung abweichende Vereinbarung des Versicherungswerts. Jeder Autofahrer, der nach einem nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall seine Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend gemacht hat, kennt den Begriff des Wiederbeschaffungswerts. Dieser schadensrechtliche Begriff wird häufig auch in der gewöhnlichen Kaskoversicherung als Ersatzleistung bei Totalverlust vereinbart.

In der Oldtimerversicherung wird oft anstelle des Wiederbeschaffungswerts der Marktwert oder der Wiederherstellungswert des Fahrzeuges als Versicherungswert vereinbart. Insbesondere die Differenzierung zwischen Wiederbeschaffungswert und Marktwert ist dabei oft nicht klar und wird von Versicherungen und Versicherungsvermittlern nicht immer ausreichend erklärt: Der Wiederbeschaffungswert bemisst sich darin, welchen Preis der Geschädigte bezahlen müsste, wenn er innerhalb kurzer Frist auf dem gewerblichen Markt ein vergleichbares Fahrzeug als Ersatzbeschaffung kaufen müsste. Hierbei wird in der Regel davon ausgegangen, dass solche Fahrzeuge bei Händlern gekauft werden. Ist allerdings der Marktwert vereinbart, so gilt in der Regel, dass das Fahrzeug so abgesichert ist, dass eine Ersatzbeschaffung nur am privaten Markt bei Händlern zu erfolgen hat. Die Versicherung des Marktwertes ist daher im Zweifel für den Versicherungsnehmer oft ungünstiger als die Versicherung des Wiederbeschaffungswertes, obwohl in manchen Fällen die Versicherungsprämien vergleichbar sind.

Sehr häufig besteht bei Oldtimer die Situation, dass die insbesondere im Zuge einer Restaurierung getätigten Investitionen in den Zustand des Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs erheblich überschreiten. Um sich nach einer durchgeführten Restauration vor dieser erheblichen Deckungslücke zu schützen, kann im Rahmen der Oldtimerversicherung der Wiederherstellungswert als Versicherungswert vereinbart werden. Beim Wiederherstellungswert handelte es sich um denjenigen Betrag, der aufgewandt werden muss, wenn ein vergleichbares, jedoch nicht restauriertes Fahrzeug wieder in den Zustand, den es nach der Restauration hatte, versetzt werden soll.

Zur Bestimmung des Versicherungswerts ist häufig schon bei Abschluss des Vertrages ein Sachverständigengutachten von einem auf Oldtimer spezialisierten Sachverständigen beizubringen. Bei Fahrzeugen, die gewisse Wertgrenzen unterschreiten, genügen in manchen Fällen auch Bilder vom Fahrzeugzustand. Insbesondere dann, wenn ein Wiederherstellungswert vereinbart werden soll, ist jedoch ein Gutachten dringend zu empfehlen und wird auch von Versicherern regelmäßig verlangt.

Manche Versicherer bieten die Oldtimerversicherung auch für jüngere Fahrzeuge im Alter zwischen 20 und 30 Jahren (so genannte Youngtimer) an.

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht im Falle eines Unfalles, Diebstahles oder sonstiger zivilrechtlicher Schwierigkeiten rund um Ihren Oldtimer (Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Mängelgewährleistung, usw.) in Stuttgart und bundesweit zur Verfügung.

Kanzlei für Versicherungsrecht.